Allgemeine Geschäftsbedingungen

-Stand März 2015-

1.

Allgemeines, Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. visutec –  Medientechnik (nachfolgend: „Lieferant“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“).

1.2

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3

Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

 

 

2.

Angebot und Vertragsabschluss

2.1

Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind alle Angebote des Lieferanten freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware oder Dienstleistung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Lieferant kann dieses Vertragsangebot  innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei ihm annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung an den Besteller erklärt werden.

2.2

Gegenüber den Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie dessen Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) behält sich der Lieferant Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird (insbesondere im Fall von Nachfolgeprodukten) und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind.

2.3

Der Lieferant behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Unterlagen (insbesondere Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Klischees, Rechnungs- sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen) vor. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden.

 

 

3.

Preise und Zahlung

3.1

Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Montage, Inbetriebnahme und Verpackung, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und sämtlicher anderer Versandnebenkosten. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Lieferant nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers.

3.2

Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Lieferanten Skonti abzuziehen oder den Rechnungsbetrag abzurunden.

3.3

Bei Angaben des Lieferanten zu den Kosten für Installationsarbeiten und sonstige Dienstleistungen handelt es sich, soweit nicht ausdrücklich als Fixpreis bezeichnet, um Kostenschätzungen. Die Arbeiten werden nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen des Lieferanten in Rechnung gestellt.

3.4

Erforderliche Reise-, Übernachtungskosten und Spesen werden nach den tatsächlich angefallenen Kosten bzw. (im Fall von Spesen) nach den jeweils geltenden steuerlichen Freigrenzen gesondert berechnet.

3.5

Umfassen die Leistungen des Lieferanten sowohl die Lieferung von Produkten als auch deren Installation, so sind 40 % der gesamten Auftragssumme bei Auftragserteilung durch den Besteller, weitere 40 % der Auftragssumme bei Beginn der Installationsarbeiten und die restlichen 20 % der Auftragssumme nach Fertigstellung der Arbeiten fällig.

3.6

Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt ohne weiteres 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Der Lieferant ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die er nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.

3.7

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.8

Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

 

4.

Lieferung, Montage und Verzug

4.1

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Lieferung erfolgt EXW Villingen-Schwenningen gemäß Incoterms 2010.

4.2

Montagearbeiten werden vom Lieferanten selbst oder durch vom Lieferanten beauftragte Unternehmen durchgeführt.

4.3

Aus Umweltgründen ist der Lieferant darum bemüht, unnötige Transportwege zu vermeiden und Produkte direkt von seinen Lieferanten an den Besteller liefern zu lassen. Der Besteller verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Entgegennahme der Produkte und zur Aufbewahrung der Produkte an einem gegen Diebstahl und schädliche Umwelteinflüsse gesicherten Ort.

4.4

Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen und Montagetermine sind unverbindlich, es sei denn, es werden ausdrücklich verbindliche Fristen vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.

4.5

Die Einhaltung von Lieferfristen durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Pläne, Maße, technischen Angaben oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

4.6

Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.

4.7

Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

4.8

Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

4.9

Bei Lieferungen und Leistungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

 

5.

Mitwirkung des Bestellers

5.1

Bei Arbeiten vor Ort ist der Besteller verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.

5.2

Der Besteller ist auf seine Kosten und Gefahren zur Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
• Mitwirkung bei der Warenannahme, insbesondere Annahme, Unterzeichnung von Lieferscheinen und geschützte Aufbewahrung von Warenlieferungen
• Bereitstellung der notwendigen geeigneten Geräte und Hilfsmittel
• Bereitstellung von Datenfernübertragungs- / Kommunikationseinrichtungen
• Bereitstellung von gegen Diebstahl und schädliche Umwelteinflüsse geschützten Räumen zur Lagerung von Material

5.3

Die Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Installation sofort nach Ankunft des Montage-Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.

5.4

Durch unterlassene Mitwirkungshandlungen des Bestellers verursachter Mehraufwand (z.B. erhöhte Transportkosten, zusätzliche Anfahrtskosten oder erhöhter Zeitaufwand durch wiederholte Anlieferungen nach Verweigerung der Warenannahme durch den Besteller), wird dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. 

 

 

6.

Arbeitszeit

6.1

Als regelmäßige Arbeitszeit gelten pro Tag 8 Stunden (Montag - Freitag). Bei darüber hinausgehenden Zeiten werden folgende Zuschläge erhoben, sofern diese Arbeitszeiten vom Besteller gefordert werden oder ausdrücklich mit ihm abgesprochen wurden:
• Für Arbeiten von Montag bis Freitag über 8 Stunden hinaus: 25 % Zuschlag 
• Für Arbeiten am Samstag: 50 % Zuschlag
• Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen: 100 % Zuschlag
• Für Arbeiten am 1. Mai, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Heiligabend, 1. Weihnachtstag, Silvester und Neujahr: 150 % Zuschlag.

6.2

Reisezeit wird wie Arbeitszeit berechnet. Als Reisezeit gilt die Zeit vom Verlassen des Betriebes des Lieferanten bis zum Erreichen des Einsatzortes und umgekehrt.

 

 

7.

Gefahrübergang und Abnahme

7.1

Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Lieferant versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat. 

7.2

Ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb einer Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 

 

8.

Eigentumsvorbehalt 

8.1

Vom Lieferanten gelieferte Ware verbleibt in dessen Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).

8.2

Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist dem Lieferanten die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt dem Lieferanten im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird vom Lieferanten angenommen. Hat der Besteller den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist der Lieferant berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

8.3

Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

8.4

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Die Abtretung wird von dem Lieferanten angenommen. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Lieferant von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und ihm die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. 

8.5

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Der Lieferant erwirbt dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferanten das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der vom Lieferanten gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache.

 

 

9.

Schadensersatz

9.1

Für eine vom Lieferanten zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen, haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet der Lieferant nur, wenn ein Schaden durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

9.2

Soweit dem Lieferanten kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet dieser nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. 

9.3

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 

9.4

Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen. 

9.5

Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

9.6

Die Haftungsbegrenzung der vorstehenden Ziff. 9.4 gilt auch gegenüber den Mitarbeitern des Lieferanten. 

 

 

10.

Gewährleistung 

10.1

Mängelansprüche gegen den Lieferanten setzen die Erfüllung der dem Besteller aus § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus.

10.2

Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten als mangelhaft, so ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben.  

10.3

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.   

10.4

Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.5

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff.  9.5 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Teile, die von der Gewährleistung des Herstellers eines Produkts gegenüber dem Lieferanten erfasst sind, ist die laufende Gewährleistungsfrist dieses Herstellers auch im Verhältnis des Lieferanten gegenüber dem Besteller maßgebend, die Herstellergewährleistungsfrist (gerechnet ab Ablieferung des Produkts beim Lieferanten) ist insoweit als Mindestgewährleistungsfrist anzusehen. 

10.6

Für gebrauchte Produkte ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

 

11.

Auskünfte und technische Beratung

 

Die Auskünfte und Empfehlungen des Lieferanten erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, der Lieferant hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Auskünfte und Informationen des Lieferanten stellen keine  Beschaffenheitszusage für dessen Produkte dar.

 

 

12.

Softwarebenutzung

12.1

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Ware einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

12.2

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. 

12.3

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten bzw. beim Lieferanten der Software. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

12.4

Für vom Lieferanten bereitgestellte Software Dritter gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Lizenzgebers.

 

 

13.

Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

13.1

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Lieferanten und des Bestellers ist Villingen-Schwenningen, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt. 

13.2

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.3

Als Gerichtsstand wird Villingen-Schwenningen vereinbart. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

13.4

Die nach diesen Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Besteller verbindlich.